Satzung in der Fassung von 1987

Schützengesellschaft "Edelweiß" Kirchseeon e. V. (Stand 07.09.1987)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft "Edelweiß" Kirchseeon (e.V.) und hat seinen Sitz in Kirchseeon-Markt. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereins- angelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Zur Aufnahme von Personen vom 12. bis 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) erforderlich. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 

a.) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. 

b.) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtswirksamer Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet das Schützenmeisteramt. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.  

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1. Das Schützenmeisteramt; 

2. die Mitgliederversammlung. 

zu 1:   Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1 . und 2. Schützen meister, 1. und 2. Schatzmeister, 1 Schriftführer sowie 1 Sportwart und 1 Jugendsportwart. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. 

zu 2:   Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Schützenmeisteramt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingerufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen, es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte: Entgegennahme der Berichte: 

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr; (Schriftführer) 

b) des Kassiers Über die Jahresrechnung; 

c) der Rechnungsprüfer; d) des Sportwartes.  

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes. 3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und der Rechnungsprüfer. 4. Festlegung des Jahresbeitrages.  5. Satzungsänderugen. 6. Verschiedenes. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf die Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch  Beschluß einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung Aufgelöst werden. Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, solange sich mindestens 7 erschienene Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen. Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes. 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg unter VR 300 am 07.09.1987.