Satzung in der Fassung 2015

Schützengesellschaft „Edelweiß“ Kirchseeon e. V. (Stand 30.01.2015)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft „Edelweiß“ Kirchseeon (e.V.) und hat seinen Sitz in Kirchseeon-Markt.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereins- angelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder druch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. (BSSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse als verbindlich an. Verstöße gegen diese durch Mitglieder des Vereins werden durch den Verein geahndet.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss von den Sorgerechtsinhabern unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Schützenmeisteramtes folgenden Monats. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.) durch Tod.

b.) durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. 

c.) durch Ausschluss.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss. 
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtswirksamer Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet das Schützenmeisteramt. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, dafür hat der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit.

Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Schützenmeisteramt zugehen.

Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen Ihrer personenbezogenen Daten (u. a. Anschrift und Bankverbindung) zeitnah dem Schützenmeisteramt in Textform (schriftlich oder elektronisch) mitzuteilen.  Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten, mit Ausnahme der Mitteilungspflicht Ihrer personenbezogenen Daten.

§ 9 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Mitglieder, die keine Mitglieder im Sinne des des § 10 Absatz 1 darstellen, sind von der Erhebung einer Umlage ausgeschlossen.

Näheres kann eine Beitragsordnung regeln.

§ 10 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderungen

Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl schriftlich vorliegt.

Jedes Mitglied im Sinne des Absatzes 1 hat eine Stimme.

Wahlen haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen, außer in der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit etwas anderes beschlossen. Die Wahl des 1. und 2. Schützenmeisters sowie des 1. und 2. Schatzmeisters erfolgt in geheimer Form und kann als Blockwahl (Liste) zusammengefasst werden. Bei einer geheimen Wahl werden Stimmzettel ausgegeben.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahldurchgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, eine Stichwahl statt.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 1.

Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann das Schützenmeisteramt selbstständig vornehmen. Diese Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Stimmenthaltungen sind stelts als ungültige Stimmen zu werten.

Näheres kann eine Versammlungsordnung regeln.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Das Schützenmeisteramt; 

2. die Mitgliederversammlung. 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Schützenmeisteramtes können Vereinstätgikeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

§ 12 Das Schützenmeisteramt

Es besteht aus:

  • dem 1. und 2. Schützemeister
  • dem 1. und 2. Schatzmeister
  • dem 1. und 2. Schriftführer
  • dem Sportleiter
  • dem Jugendsportleiter

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Sie sind von der Anwendung des § 181 BGB befreit.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt, Ausnahme bildet der Ausschluss aus dem Verein (siehe § 7 Ende der Mitgliedschaft). Im falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Schützenmeisteramtes können die verbliebenen Mitglieder des Schüteznmeisteramtes für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen oder ein Mitglied des Schützenmeisteramtes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds betraut werden. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.

Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 13 Mitgliederversammlung

Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einladung erfolgt in Textform (einfachen Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Es wird die Anschrift bzw. E-Mail-Adresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Berichte
    1. des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr (Schriftführer)
    2. des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
    3. der Rechnungsprüfer
    4. des 1. Sportleiters
    5. des 1. Jugendsportleiters
  2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
  3. (Nach Ablauf der Wahlperiode)
    Neuwahl des Schützenmeisteramtes und der Kassenprüfer
  4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen
  5. Satzungsänderungen
  6. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.

Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister in Textform zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden. Nicht eingegangene Anträge, die bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur zugelassen werden, wenn dies 1/4 der anwesenden Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 2 verlangt.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenfürhung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf die Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entpsrechend den Regelungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 1 schriftlich unter Angabe der Gründe verlang oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 14 Vereinsordnungen

Das Schützenmeisteramt ist berechtigt Vereinsordnungen (u. a. Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Versammlungsordnung und Ehrungsordnung) zu beschließen.

Eine vom Schützenmeisteramt beschlossene Vereinsordnung ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Eine Pflicht zur Aufstellung von Vereinsordnungen besteht allerdings nicht.

§ 15 Schützenjugend

Die Vereinsjugend unter 27 Jahren bildet die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

Die Schützenjugend kann sich eine Jugendordnung geben. Das Schützenmeisteramt hat sodann die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.

Die Jugend kann nach Maßgabe dieser Satzung und einer bestehenden Jugendordnung sich selbst führen und verwalten. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.

Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben.

§ 16 Protokolle

Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

Die Protokollführung obliegt dem 1. Schriftführer, 2. Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

§ 17 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch  Beschluss einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung Aufgelöst werden. Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, solange sich mindestens 7 erschienene Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 1. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.

Wird über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fort. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht fort.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeüngstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg unter VR 300 am 07.09.1987.

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.01.2015 und Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 30300 am 12.06.2015.